 |
 English
Villenneubau
Musterhaus
Immobilien in:
Avsallar
Konakli
Türkler
Alanya
Side
Topangebote
Musterhaus
Grundstücke
Hotelverkauf
Vermietung
Über uns
Bilder aus der Umgebung
Gedichte und Buch
Gästebuch
Free Mail Service
Avsallar Webseite
Hotel Online-Booking
E-mail an Helmuth Zimmermann
|  |  |
 |
Gründung einer Gesellschaft:
Gründung einer Gesellschaft durch Auslandskapital bedarf einer Genehmigung. Das Generaldirektorat für ausländisches Kapital erteilt die Genehmigung zur Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH. Personengesellschaften und andere Rechtsformen von Gesellschaften sind nicht zulässig.
Bei der Gründung einer Gesellschaft in der Türkei durch ausländisches Kapital, muß jede ausländische Person mindestens US $ 50.000 oder gleichwertige konvertible Devisen einlegen. Falls mehrere Personen sich an der Gesellschaft beteiligen wollen, muß zur Feststellung des Mindestkapital US $ 50.000 pro ausländischen Anleger berechnet werden. Die Verhältnisse der Kapitalanteile von ausländischen Gesellschafter zueinander können in freier Weise im ausländischen Gesamtkapital festgestellt werden.
Im Ausland ansässige Personen, die vorhaben in der Türkei eine AG oder GmbH zu gründen, müssen einen Antrag auf Genehmigung beim Staatssekretariat für Schatzwesen, dem General Direktorat für ausländisches Kapital stellen und dem Antrag folgende Unterlagen beifügen: eine Tätigkeitsbescheinigung (z. B. Handelsregisterauszug), Geschäftsbericht des abgelaufenen Jahres (einschließlich Bilanz und Tätigkeitsbericht),
Eine Kopie des Reisepasses, Eingehende Information über die bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Nachweisen
Tätigkeitsbescheinigungen und Reisepaßkopien müssen von dem zuständigen türkischen Generalkonsulat oder im Rahmen des Haager Abkommens entsprechend den Bestimmungen der Vereinbarung zur Abschaffung der Ratifizierungspflicht der ausländischen amtlichen Dokumente beglaubigt sein. Wenn der Paß von einem türkischen Notar beglaubigt ist, ist eine weitere Bestätigung nicht nötig. Verpflichtungsbrief, in dem die ausländischen bekanntgeben, daß sie das notwendige Kapital für die beabsichtigte Tätigkeit in der Türkei aufbringen werden, Mustersatzung der zu gründenden Gesellschaft.
Proforma-Rechnungen, Prospekte und Kataloge sowie mit drei Kopien einer Global - Liste über die Maschinen, Ausrüstungen und Inventars, die im Rahmen der betr. Investitionen importiert werden. Diese Liste muß die FOB Preise in der Währung des ursprünglichen Landes, FOB Preise in US $, CIF Preise in TL und die Einfuhrabgaben - falls auferlegt - enthalten Eine Vollmachtserklärung falls Genehmigungsformalitäten von anderen durchzuführen sind. Unterlagen , die von Nutzen sein können.
Eröffnung einer Niederlassung: Das Genehmigungsverfahren und die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen zur Eröffnung einer Niederlassung sind die gleichen wie bei der Gründung.
Beteiligung an einem Unternehmen: Im Falle einer Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft in der Türkei müssen die ausländischen Personen mindestens US $ 50.000 oder gleichwertige konvertible Devisen einlegen. Falls mehrere ausländische Personen sich an einer Gesellschaft beteiligen wollen, wird für die Feststellung des Mindestkapitals US $ 50.000 pro ausländische Person anngelegt.
Ausländische Personen, die Teilhaber bereits bestehender Gesellschaften werden oder deren Anteile erwerben wollen, bedürfen einer Genehmigung des Staatssekretariats . Dem Antrag an das Staatssekretariat müssen folgende Unterlagen beigelegt werden: eine Tätigkeitsbescheinigung (z.B. Handelsregisterauszug), Geschäftsbericht des letzten Jahres , einschließlich Bilanz des letzten Jahres und ein Tätigkeitsbericht Kopie des Reisepasses, Detaillierte Information über die bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeiten mit den dazugehörenden Dokumenten. Tätigkeitsbescheinigung und Kopien des Reisepasses müssen von dem zuständigen türkischen Generalkonsulat oder im Rahmen des Haager Abkommens entsprechend den Bestimmungen der Vereinbarung zur Abschaffung der Ratifizierungspflicht der ausländischen amtlichen Dokumente beglaubigt sein. Wenn der Paß von einem türkischen Notar beglaubigt ist, ist eine weitere Bestätigung nicht nötig.
i) Verpflichtungsbrief, in dem die ausländische Personen erklären, daß sie das notwendige Kapital für die beabsichtigte Tätigkeit in die Türkei einbringen werden.
ii) Von der Gesellschaft, deren Anteile von den Ausländern erworben werden soll:
- vom zuständigen Finanzamt beglaubigte Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der zurückliegenden fünf Geschäftsjahre ( Wenn der Antrag in der zweiten Hälfte eines Jahres gestellt wird, so ist, eine von der erwähnten Firma bestätigte Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung über das erste Halbjahr einzureichen), Auszug der Handelsregistereintragung mit der Veröffentlichung der Gesellschaftssatzung in gültiger Fassung, Abfindungsverpflichtung zum Antragsdatum gegenüber den Arbeitnehmern im Falle einer Kündigung. Gültiger Kapazitätsbericht für die industriellen Einrichtungen und - falls vorhanden Förderurkunde für Investitionen, Antragsformular, das nach dem Muster in der Anlage ausgefüllt wird.
iii) Notariell der wie oben erwähnt beglaubigte Vollmachtserklärung, wenn Anteilsüberträge durch dritte vorliegen.
Die Wertbewertung der zu verkaufenden Aktien werden zwischen Parteien festgesetzt. Jedoch das Staatssekretariat für Schatzwesen Recht ermächtigt, falls erforderlich ist, eine Wertschätzung vorzunehmen oder vornehmen lassen. In diesem Fall kann der Verkauf anhand des nach Schätzung festgesetzten Preises erfolgen.
Die Anteilsübertragungen unter ausländischen Personen, die ein Anteil einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft besitzen, bedarf keiner Genehmigung.
Eröffnung eines Verbindungsbüros: Das Verbindungsbüro darf kein Handel treiben. Es kann keine Tätigkeiten ausüben, die außerhalb seines Geschäftsbereich liegen.
Zur Eröffnung eines Verbindungsbüros in der Türkei müssen die ausländische Investoren der dem Staatssekretariat für Schatzwesen folgende Unterlagen vorlegen :
i) eine Verpflichtungserklärung, die besagt, daß alle Kosten des Büros aus dem Ausland finanziert werden.
ii) bei dem im Ausland ansässigen juristischen Personen: Tätigkeitsbescheinigung (z.B. Handelsregisterauszug beglaubigt.) Geschäftsbericht des letzten Jahres (mit der letzten Jahresbilanz sowie Tätigkeitsbericht),
iii) Genaue Angaben über die geplanten Tätigkeiten des Verbindungsbüros, Anzahl der Beschäftigten und voraussichtliche Kosten pro Jahr.
iv) Die Vollmacht für den Leiter des Büros.
Der ausländische Unternehmer muß sämtliche Kosten des Verbindungsbüros durch eingebrachte Devisen decken.
Die Unternehmen können, außer bei der Auflösung und Liquidation dieser Büros, keinen Gewinntransfer oder ähnliches beantragen.
Kapitalerhöhung:
Die ausländischen Unternehmen, die bereits in der Türkei tätig sind, können ihr Grundkapital erhöhen. Davor muß erst das noch nicht eingezahlte Kapital bezahlt werden.
Wenn das Verhältnis des Beteiligungsanteils des ausländischen Gesellschafters nicht geändert wird, ist keine Genehmigung des Untersekretariat für Schatzwesen ( Generaldirektorat für Ausländisches Kapital) erforderlich. In diesem Fall wird der Antrag zur Kapitalerhöhung an das Industrie- und Handelsministerium, wie bei den inländischen Firmen, gerichtet. Jedoch müssen die Firmen innerhalb eines Monats nach der Kapitalerhöhung diese beim Generaldirektorat für ausländisches Kapital eintragen lassen und anbei den Handelsregisterauszug in dem die Kapitalerhöhung veröffentlicht wird mit Unterlagen vorlegen.
An- und Verkauf der inländischen Wertpapiere:
Ausländische Personen können alle Art von Wertpapieren (Aktien, Obligationen, staatliche Schuldverschreibungen, Schatzbriefe, die Anteile der Investitionsgesellschaften, Investmentfonds etc.) und andere Finanzmarktmittel durch die Banken und Vermittlungsgesellschaften, die im Rahmen des Kapitalmarktgesetz dafür zuständig sind, kaufen und verkaufen. Es bedarf keiner Genehmigung. Jedoch wenn ein Ausländer, der mindestens 10% der Aktien einer Gesellschaft in der Türkei besitzt , an einer Vorstandssitzung oder Generalversammlung der Gesellschaft teilnehmen will, soll er dies dem Generaldirektorat für Ausländisches Kapital mitteilen. |  |  |