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Kauf- und Erbrecht von Immobilien für Ausländer in der Türkei
Rechtliche Bestimmungen Im türkischen Recht gilt in diesem Fall das Gegenseitigkeitsprinzip. Nach Artikel 35 des türkischen Grundbuchgesetzes Nr. 2644 vom 22.11.1934 dürfen Ausländer in der Türkei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verbote sowie des Gegenseitigkeitsprinzipes in der Türkei Immobilien erwerben.
In Übereinstimmung mit dieser Regelung können Staatsangehörige der Länder, die türkischen Staatsangehörigen das Recht einräumen in ihrem Land Immobilien zu kaufen, außer in Gebieten, die durch besondere Gesetzgebung ausgeschlossen sind, in der Türkei Immobilien erwerben.
Da Deutschland türkischen Staatsangehörigen das Recht auf Immobilienkauf einräumt, können deutsche Staatsangehörige in der Türkei unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Bedingungen in der Türkei Immobilien erwerben.
Vermietung und Verkauf Ausländer können ihre Immobilien in der Türkei selbst nutzen oder auch an eine von ihnen gewünschte Person vermieten. Diejenigen, die ihre Immobilie vermieten und dadurch einen bestimmten jährlichen Betrag überschreiten (für 1993 war dieser Betrag bei 6.000.000 TL festgelegt), sind verpflichtet, Einkommensteuer zu zahlen. Ein bestimmter Betrag der Mieteinnahmen ist steuerfrei. Auf den steuerpflichtigen Betrag, können nach Wunsch laufende Kosten für die Immobilie (Reparaturen, Wasserkosten, Strom, u.a.), die sich steuersenkend auswirken, geltend gemacht werden. 25% der eingenommenen Miete für Geschäftshäuser können ohne Nachweis als Ausgaben abgeschrieben werden, der verbleibende Betrag wird versteuert. Die Einkommensteuer für den zu versteuernden Betrages beginnt bei 25%.
Ausländer, die in der Türkei Eigentum besitzen, dürfen dieses zu jeder Zeit an jede beliebige Person verkaufen. Der Verkaufsgegenwert kann ins Ausland transferiert werden.
Erbrechtliche Bestimmungen Wenn Ausländer, die in der Türkei Immobilien besitzen, sterben, so werden diese den Erben übertragen. Die Erben des Ausländers erhalten in diesem Fall von dem Nachlaßgericht ihres Landes, deren Bürger sie sind, einen Erbschein. Der Ausländer erhält durch Vorlage des Gerichtsbeschlusses beim türkischen Gericht eine Vollstreckungserklärung. Gestützt auf diese Vollstreckungserklärung geht dann der Nachlaß des Verstorbenen auf die Erben über. Die Erben, denen die Immobilie übertragen wurde, erklären ihre Erbschaft, und damit verbunden zahlen sie Erbschaftssteuer. Für jeden Erben bleibt auch hier ein bestimmter Betrag steuerfrei. Der zu versteuernde Wert des Erbes wird im Verhältnis zu den Erbteilen errechnet.
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